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Glossar

§ 36 SGB VIII

§ 36 SGB VIII regelt das Hilfeplanverfahren – die Beteiligung der Betroffenen, die Aufstellung des Hilfeplans und seine regelmäßige Überprüfung.

Der Paragraf verpflichtet zur Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten an der Entscheidung über die geeignete Hilfeart. Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte wird ein Hilfeplan aufgestellt, der Feststellungen über Bedarf, Hilfeart und notwendige Leistungen enthält.

Zentral ist die regelmäßige Prüfung, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Fortschreibung des Hilfeplans.

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