Hilfen zur Erziehung umfassen ein breites Spektrum – von der Erziehungsberatung über die sozialpädagogische Familienhilfe bis zur Heimerziehung. Anspruch besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist.
Welche Hilfeart im Einzelfall geeignet ist, wird im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII festgelegt und regelmäßig überprüft.